Geschichte
Zur Geschichte der Burgergemeinde Jens
Entstehung der Dorfgemeinde
Im Laufe des Mittelalters erlangen auch Dorfbewohner gewisse Rechte und übernehmen gewisse Verwaltungsaufgaben selber. Die Dreizelgenwirtschaft mit gemeinsamen Allmenden, Weiden und Wäldern, die auch in Jens praktiziert wird, verlangt ein kollektives, genossenschaftliches Miteinander. So bilden sich im Laufe der Zeit Dorfgemeinden heraus, denen nur die Dorfgenossen angehören. In Jens gehören heute die Biedermann, Nikles und Weber zu diesen alten Bürgergeschlechtern.
Ein Schritt vor: Helvetische Republik 1798-1803
Unter dem Einfluss der französischen Revolution erfasst die Idee von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit auch die Eidgenossenschaft. Die helvetische Verfassung von 1798 erhebt alle Bewohner zu gleichberechtigten Bürgern und die Dörfer zu selbständigen Gemeinden. Doch die begüterten Dorfgenossen wollen ihren angestammten Besitz nicht mit den meist ärmeren Neubürgern teilen. Man kommt ihnen entgegen, indem man ihnen das angestammte Gemeindegut wieder zugesteht. Damit ist der Grundstein für die künftigen Burgergemeinden gelegt.
Zwei Schritte zurück: Mediation & Restauration
Nach viereinhalb Jahren hektischer Umwälzungen und interner Konflikte verpasst Napoleon der Schweiz 1803 eine neue Verfassung, die Mediationsakte. Sie stellt einige Rechte der Bürger wieder her. Nach der Niederlage Napoleons 1814 kehren viele Kantone, so auch Bern, wieder zu den Verhältnissen vor 1798 zurück.
1822 verpflichten Schultheiss und Rat der Stadt und Republik Bern die Gemeinden dazu, einen Burger-Rodel zu führen. Darin müssen «alle Gemeindsburger jeden Alters und Geschlechts, sie seyen in oder ausser der Gemeinde wohnhaf,; so wie in Zukunft alle Geburten, Ehen, Todesfälle und neue Annahmen solcher eingetragen werden».
1822 verpflichten Schultheiss und Rat der Stadt und Republik Bern die Gemeinden dazu, einen Burger-Rodel zu führen. Darin müssen «alle Gemeindsburger jeden Alters und Geschlechts, sie seyen in oder ausser der Gemeinde wohnhaf,; so wie in Zukunft alle Geburten, Ehen, Todesfälle und neue Annahmen solcher eingetragen werden».
Der Burgerrodel von Jens
Schon um 1808 führt Jens einen Burgerrodel ein. Er ist bereits so aufgebaut, wie es dann die Verordnung von 1822 verlangt. Mit jeder Eheschliessung eines Burgers beginnt eine neue Seite. Auf der ersten Seite ist es Samuel Biedermann, der 1777 Elisabeth Biedermann aus Worben geheiratet hat. Das Ehepaar bleibt kinderlos. Auf der Seite 2 stehen die Angaben zu Johannes Biedermann. Er heiratet 1781 Anna Biedermann. Der Burgerrodel wird stets weiter geführt.
Wieder einen Schritt vor: Das Gemeindegesetz von 1833
Im liberalen Aufbruch nach 1830 (Regeneration) setzt sich in einigen Kantonen das Prinzip der Einwohnergemeinden wieder durch. Der liberale Kanton Bern bekennt sich zum Gemeindedualismus. Das Gemeindegesetz vom 20. Dezember 1833 hält fest: «Jeder Gemeindebezirk bildet […] eine Einwohnergemeinde und so viele Burgergemeinden, als in demselben abgesonderte Burgergüter vorhanden sind». In diesem Gesetz sind auch genauere Bestimmungen über die beiden Gemeindearten festgelegt. Doch Vieles bleibt unklar.
Der lange Weg zum Kompromiss: Das Gemeindegesetz von 1852
In diesen Jahren arbeitet der Bieler Jurist und Politiker Eduard Bloesch an einem neuen Gemeindegesetz. Als neue Form entwickelt er auch die gemischte Gemeinde, in der Einwohner- und Burgergemeinde die Gemeinde gemeinsam verwalten. Das Gesetz wird am 6. Dezember 1852 gutgeheissen. Es legt die Aufgaben von Einwohner- und Burgergemeinde genau fest, doch wem von was wie viel gehört, muss in jeder Gemeinde ausgehandelt werden. Bis zum 1. November 1854 sollen alle Güter ausgeschieden sein – eine viel zu kurze Frist, wie sich zeigen wird.
Die Güterausscheidung in Jens
In Jens unterzeichnen die beiden Gemeinden ihren Ausscheidungsvertrag am 25. Februar 1860. Der Regierungsrat genehmigt ihn am 12. März 1862 und setzt ihn auf Neujahr 1863 in Kraft. Bei den ausgeschiedenen Gütern handelt es sich grösstenteils um landwirtschaftliche Nutzflächen. Wasserläufe, Gassen und Plätze werden laut Gesetz Eigentum der Einwohnergemeinde. Sie bekommt auch das Schulhaus. Die Waldungen hingegen bleiben angestammtes Eigentum der Burger. An Kirchen- und Schulgut sind beide Parteien beteiligt. Das Gemeindegut hat einen Wert von 44' 767.09 Franken, dasjenige der Burgergemeinde 73' 788.67 Franken.
1860 zählt Jens 437 Einwohner; die meisten davon sind auch Burger. 1870 sind es rund 500 Einwohner, ein Höhepunkt, der erst 100 Jahre später wieder erreicht wird.
Die Vereinbarung von 1987
Mehr als hundert Jahre nach der Güterausscheidung haben sich die Verhältnisse stark verändert. Deshalb beschliessen Einwohner- und Burgergemeinde 1987, ihre gegenseitigen Verpflichtungen auszugleichen und nicht mehr geltende Pflichten aufzuheben. Während sich die Burgergemeinde verpflichtet, die Einwohnergemeinde weiterhin zu unterstützen und ihr insbesondere Bauholz zum Unterhalt von öffentlichen Bauten zur Verfügung zu stellen, gewährt die Einwohnergemeinde der Burgergemeinde Gastrecht im Schulhaus, das neu zum Gemeindehaus wird.
Heute: Das Gemeindegesetz von 1998
Art. 112
Die Burgergemeinden sind die als Gemeinden organisierten Burgerschaften.
Sie setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
Den Burgergemeinden stehen zu
- die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts,
- die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben,
- die Verwaltung ihres Vermögens und
- die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden.
Sie können weitere Aufgaben übernehmen, solange diese nicht von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen erfüllt werden.
Bürgergemeinden
Bürgergemeinden sind nach heutiger Definition Personalkörperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, deren Angehörige das gleiche Ortsbürgerrecht besitzen. Ihnen gehören ausschliesslich natürliche Personen an.
Sie existieren in rund der Hälfte der Kantone, aber auch da nicht in allen Gemeinden. Einige Kantone kannten sie gar nie, andere haben sie abgeschafft oder kennen ähnliche Körperschaften. Auch haben sie unterschiedliche Namen: Ortsbürgergemeinde, Ortsgemeinde, Bourgeoisie, Patriziat usw. oder – im Kanton Bern und im Wallis – Burgergemeinde. Sie bestehen gewöhnlich neben den Einwohnergemeinden, teilweise aber auch allein oder gemeinsam mit diesen als «gemischte Gemeinde». Grosse Unterschiede gibt es auch hinsichtlich Organisation, Befugnissen und Aufgaben. Auch haben die Bürgergemeinden unterschiedliche Wurzeln, in den Städten andere als auf dem Land.
Der Gemeindedualismus – das Nebeneinander von Einwohner- und Bürgergemeinde – ist ein schweizerisches Unikum.